Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen zur Aufnahme von Pensionstieren

 

§ 1 - Buchung und Pensionszeitraum

Ein Termin gilt erst dann als verbindlich gebucht, wenn spätestens 21 Tage vor Pensionsantritt eine Anzahlung von 50 % des Gesamtbetrags über den Pensionzeitraum geleistet wurde und eine schriftliche Buchungsbestätigung durch den Pensionsbetreiber vorliegt. Die Anzahlung kann bar entrichtet werden oder per Überweisung erfolgen (siehe § 5). Sollte der Termin nicht wahrgenommen werden, so ist eine Rückerstattung der Anzahlung nicht möglich. Diese wird als Ausfallentschädigung gerechnet. Ein gültiger Impfpass und/oder ein Negativnachweis, der die Gesundheit des Tieres belegt, muss zur Buchung nachgewiesen und zum Pensionsantritt vorgelegt werden.Trotz Verkürzung oder Unterbrechung des Pensionszeitraums ist der Gesamtbetrag zu leisten. Bei Krankheit, Tod oder höherer Gewalt kann der Pensionsbetreiber einen Termin haftungsfrei kurzfristig absagen. Eine evtl. Anzahlung wird dann erstattet.

§ 2 - Annahme

Für die Annahme eines Pensionstieres muss das Tier gesund und grundsätzlich ein aktiver Impfschutz (Grundimmunisierung und Boosterimpfung) vorhanden sein (Nachweis durch Impfpass oder tierärztliche Bescheinigung). Die letzte Impfung darf nicht länger als 12 Monate zurückliegen. Das Tier muss auch vorsorglich gegen Endo- und Ektoparasiten behandelt sein. Katzen müssen zum Pensionsantritt dem Alter entsprechend kastriert sein. Bei Freigangkatzen, die in einer Gruppe untergebracht werden, ist ein Negativnachweis über evtl. Krankheiten durch einem Tierarzt erforderlich. Hunde müssen zusätzlich mit einem Transponder (Mikrochip) versehen, registriert und selbstverständlich versichert sein. Ein Hund muss anleinbar, leinenführig und zaunsicher sein, darf kein unsoziales oder aggressives Verhalten zeigen.

Zur Annahme und Abholung eines Pensionstieres ist vorab ein Termin zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr zu vereinbaren. Im Ausnahmefall kann von dieser Zeit abgewichen werden.

Folgende Impfungen sind einzuhalten:

Hund

Katze

Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvovirose, Tollwut; evtl. Zwingerhusten, Borreliose
Katzenseuche, Katzenschnupfen, Chlamydien, Leukose, FIP und Tollwut empfohlen

 

§ 3 - Auskunftspflicht und Vorsorge

Der Tiereigentümer hat vor Pensionsbeginn Auskunft über evtl. Krankheiten, Risiken, Unverträglichkeiten, Auffälligkeiten oder sonstige Probleme zu geben und entsprechende Vorsorge zu treffen. Notwendige Medikamente sind in erforderlicher Menge mit exakter Dosieranleitung vom Tiereigentümer bereitzustellen. Hunde müssen mit schmerzfreien, passgerechten Halsbändern versehen sein, die für die Dauer der Pension getragen werden. Katzenhalsbänder sind zu entfernen oder müssen mit einem Gummizug versehen sein, um Gefahren zu vermeiden.

§ 4 - Annahmeverweigerung

Bei einem Tier, das nicht über einen gültigen Impfschutz (laut § 2) verfügt, erkrankt ist oder Auffälligkeiten zeigt, kann die Annahme verweigert werden. Der Tiereigentümer muss in diesem Fall eine Ausfallentschädigung in Höhe von 50% auf die Gesamtpensionsdauer leisten. Im Ausnahmefall kann jedoch nach Absprache eine notwendige Impfung oder weiterführende Behandlung auf Kosten des Tiereigentümers während des Pensionsaufenthalts durchgeführt werden. Zusätzliche Kosten für die Unterbringung in einer Quarantänestation sind ebenfalls vom Tiereigentümer zu tragen.

§ 5 - Zahlungsmodalitäten

Neukunden müssen  50% des Gesamtbetrags bis spätestens 21 Tage vor Pensionsantritt geleistet haben (siehe § 1). Der Restbetrag ist bei Abholung des Tieres bar zu entrichten. Stammkunden können sowohl vor, als auch nach der Pensionszeit den vollen Betrag bar oder per Überweisung begleichen.

§ 6 - Sorgfaltspflicht

Die Tierpension verpflichtet sich für die Pensionszeit das Tier nach geltendem Tierschutzgesetz unterzubringen und zu versorgen. Sollte ein Tier in der Haltung ruhestörenden Lärm, Probleme (z. B. Angriff, Beißattacke) oder Schäden verursachen, muss das Tier sofort abgeholt werden, oder es wird zum Schutz auf Kosten des Tiereigentümers anderweitig untergebracht. Evtl. Mehrkosten muss der Tiereigentümer tragen.

§ 7 - Erkrankung während des Aufenthalts

Ein Tier, das während des Pensionsaufenthalts erkrankt oder unter starken psychischen Störungen leidet, wird nach vorheriger Rücksprache, wenn diese möglich ist, einem Tierarzt vorgestellt und bei Bedarf behandelt. Geht von dem Tier eine Infektionsgefahr aus, so dass andere Tiere oder Menschen gefährdet sind, oder das Pensionstier in eine lebensbedrohliche Lage gerät, ist der Eigentümer zur sofortigen Abholung verpflichtet. Erfolgt keine Abholung, kann das Tier anderweitig untergebracht werden. Die damit verbundenen Kosten, auch der evtl. zusätzlich infizierten Tiere, trägt der Tiereigentümer. Das Tierarzthonorar, zzgl. evtl. Transport- oder Quarantänekosten, sind spätestens bei Abholung des Tieres oder direkt zu zahlen und werden separat im Pensionsvertrag aufgeführt.

§ 8 - Haftung

Der Tiereigentümer haftet für sämtliche Schäden die sein Tier während des Pensionsaufenthalts verursacht. Sollte eine Tierhalterhaftpflicht-/Tierhüterversicherung bestehen, so ist diese unverzüglich vom Schadensfall zu unterrichten. Ebenso führt ein ungewollter Deckakt nicht zur Haftung der Tierpension, wenn der Eigentümer sein Einverständnis zur Gruppenhaltung bzw. dem Gruppenauslauf erklärt hat. Die Tierpension übernimmt keine Haftung für Entlaufen, Krankheit oder Tod. Haftungsansprüche gegenüber der Tierpension können nur im Rahmen einer nachweislich grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung geltend gemacht werden.

§ 9 - Pfandrecht / Veräußerung

Wird ein Tier nicht zum vereinbarten Termin abgeholt, kann es sofort anderweitig untergebracht oder nach 7 Tagen veräußert werden. Für eine anderweitige Unterbringung kommt der Tiereigentümer in vollem Umfang auf. Evtl. können die Unterbringungskosten höher als das vereinbarte Pensionsentgelt sein. Der Erlös aus einer Veräußerung wird mit dem Pensionsentgelt bis zur Übereignung zzgl. Vermittlungskosten verrechnet. Bei Nicht- oder Teilzahlung des Pensionsentgelts ist Silvia Quittkat berechtigt das Tier bis zur vollständigen Zahlung des offenen Betrags einzubehalten bzw. das Tier nach 7 Tagen zu veräußern. Die daraus resultieren Mehrkosten sind vom Tiereigentümer zu tragen.

§ 10 - Salvatoresche Klausel

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen dadurch nicht berührt. Die Beteiligten haben die unwirksame Klausel durch eine wirtschaftlich gleichwertige wirksame Bestimmung zu ersetzen.

§ 11 - Gerichtsstand

Der Gerichtsstand ist Seesen.